Billigungsklausel (Abweichung vom Antrag)
Antrag und Annahme müssen inhaltlich übereinstimmen, damit ein gültiger Versicherungsvertrag zustande kommt. Stimmen Antrag und Annahme nicht überein, kommt grundsätzlich kein Vertrag zustande.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz enthält § 5 VersVG: Weist der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die Abweichung der Polizze zum Antrag hin, so hat der Antragsteller ein Monat Zeit zu widersprechen. Widerspricht der Versicherungsnehmer innerhalb der Frist nicht, so gilt der abweichende Inhalt der Polizze.